Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Si- cherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kan- tonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
- April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), E.________ (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 44 retour- niert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. April 2022 BEK 2022 43 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
2. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 778);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Stra- funtersuchung gegen E.________ betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt und die Zivilforderung der Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwies;
- die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantrag- ten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);
- die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 7);
- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dem Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da er nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Si- cherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kan- tonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), E.________ (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 44 retour- niert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 kau